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   BGH, 28.06.1956 - III ZR 317/54   

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https://dejure.org/1956,4367
BGH, 28.06.1956 - III ZR 317/54 (https://dejure.org/1956,4367)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1956 - III ZR 317/54 (https://dejure.org/1956,4367)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1956 - III ZR 317/54 (https://dejure.org/1956,4367)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • DVBl 1956, 793
  • DB 1956, 961
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.04.1955 - VI ZR 72/54
    Auszug aus BGH, 28.06.1956 - III ZR 317/54
    Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß die Beweislast dann auf die nach den allgemeinen Regeln nicht beweispflichtige Partei übergeht, wenn sie dem an sich Beweispflichtigen gegenüber die Beweisführung in einer ihr zuzurechnenden Weise unmöglich gemacht hat - wie schon das Berufungsgericht ausführt - oder wenn sie eine Unaufklärbarkeit des Sachverhalts schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. Urteil des BGH vom 16. April 1955 - VI ZR 72/54 - LM 2 zu § 282 ZPO).
  • BGH, 25.01.1968 - III ZR 106/66

    Umfang der polizeilichen Untersuchung von Massengütern - Pflicht zur Duldung von

    Dem steht - auch das schon angeführte Urteil vom 28. Juni 1956 - III ZR 317/54 - (LRE 1, 241) nicht entgegen.
  • BGH, 22.01.1962 - III ZR 198/60

    Verletzung der Amtspflicht durch das Finanzamt bei Gewährung eines Kredits -

    Zu den Dritten, denen gegenüber dem Beamten eine Amtspflicht obliegt, zählen nicht alle Personen, die durch seine Maßnahmen irgendwie beeinträchtigt und in deren Interesse durch die Amtshandlung irgendwie eingegriffen wird, sondern nur diejenigen, deren Belange nach der Natur des Rechtsgeschäfts, d.h. seinem Zweck und seiner rechtlichen Bestimmung nach, durch dieses irgendwie berührt worden (Entscheidungen des erkennenden Senats vom 28. Juni 1956 - III ZR 317/54 = LM LebensmittelG § 13 Nr. 1 und vom 22. Mai 1958 - III ZR 99/56).
  • BGH, 21.12.1959 - III ZR 137/58
    Ebenso stellen die Kosten, die die Klägerin für die Erstellung der Bauunterlagen und für einen Rechtsvertreter im Baugenehmigungsverfahren aufgewendet hat, Nachteile dar, die nicht an dem Eingriffsobjekt selbst eingetreten sind (vgl. Urt. vom 28. Juni 1956 III ZR 317/54 S. 22 betr. Auslagen für einen Sachverständigen).
  • BGH, 14.06.1962 - III ZR 57/61

    Verschwinden zweier Schiffsjungen von Bord eines deutschen Schiffes in Pakistan -

    Überprüft man aber unter diesen Gesichtspunkten die sich möglicherweise aus dem § 26 KonsG ergebenden Amtspflichten der Botschaft, so läßt dies nur den Schluß zu, daß die Amtspflicht, Hilfsbedürftige zu unterstützen, ihrer Natur nach nur gegenüber dem Hilfsbedürftigen gegeben sein kann und nicht auch allen denjenigen gegenüber, die zu dem Hilfsbedürftigen in irgendwelchen Beziehungen stehen, sei es als Unterhaltsverpflichteter, Vertragspartner usw. So hat die Rechtsprechung sich, beispielsweise auch hinsichtlich der Betätigung eines Vollstreckungsorgans dahin entschieden, daß diesem seine Amtspflichten nur dem Vollstreckungsgläubiger oder -schuldner gegenüber obliegen, nicht aber auch gegenüber solchen Dritten, die erst infolge ihrer schuldrechtlichen Beziehungen zu dem Vollstreckungsgläubiger oder -schuldner durch die Nachwirkungen des Vollstreckungsverfahrens in ihren Interessen berührt werden (BGH Urt. v. 28. Juni 1956 - III ZR 317/54).
  • BGH, 15.06.1959 - III ZR 65/58

    Rechtsmittel

    Danach zählen zu den "Dritten" zwar nicht alle Personen, die durch die Maßnahme des Beamten irgendwie benachteiligt und deren Interessen durch die Amtshandlung irgendwie betroffen werden, jedoch alle diejenigen, deren Belange nach der Natur des Rechtsgeschäftes, d.h. seinem Zweck und seiner rechtlichen Bestimmung nach, durch dieses berührt werden (RGZ 138, 309, 313; 170, 129, 135; Urteile des erkennenden Senats in BGHZ 18, 110, 113; 20, 53, 56; sowie vom 28. Juni 1956 - III ZR 317/54 und vom 22. Mai 1958 - III ZR 99/56 S. 5).
  • BGH, 25.06.1959 - III ZR 56/58

    Rechtsmittel

    Daß der Kreis der "Dritten" i.S. des § 839 BGB weit zu ziehen ist, daß "Dritte" alle Personen sind, deren Interessen nach der besonderen Natur des Amtsgeschäftes durch dieses berührt werden und in deren Rechtskreis dadurch eingegriffen werden kann, auch wenn sie durch die Amtsausübung nur mittelbar und unbeabsichtigt getroffen werden, ist ständige Rechtsprechung (vgl. RGZ 129, 23; BGH III ZR 196/54 vom 19. Februar 1956; III ZR 317/54 vom 28. Juni 1956; III ZR 176/56 vom 13. Februar 1958).
  • BGH, 13.02.1958 - III ZR 176/56

    Rechtsmittel

    Dabei ist jedoch Dritter nicht jeder, dessen Belange durch die Amtshandlung berührt worden, sondern nur derjenige, dessen Interessen "nach der besonderen Natur des fraglichen Amtsgeschäfts" durch die Amtshandlung betroffen werden (vgl. Urteile vom 13. Juni 1957 III ZR 25/56 S. 11 mit Belegstellen; 28. Juni 1956 III ZR 317/54 S. 7).
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